Impfungen beim Zahnarzt in der Praxis noch nicht sofort möglich

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Corona-Schutzimpfungen sollen demnächst auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgeführt werden dürfen. Noch sei es jedoch zu früh, um als Patientin oder Patient in den Praxen nachzufragen und entsprechende Termine zu vereinbaren, erklärten die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Technische und juristische Vorbereitungen sowie die Impfstofflogistik seien noch nicht final geklärt, würden aber derzeit von den zuständigen Stellen unter Hochdruck erarbeitet. So müsse etwa der Gesetzgeber erst eine entsprechende Gesetzesänderung vornehmen. Auf diese vorgelagerte Prozesskette müssen Zahnärzteschaft sowie Patientinnen und Patienten jetzt zunächst warten.

Zudem brauche es spezielles technisches Equipment und Software-Tools, damit zum Beispiel Beratungsunterlagen bereitgestellt werden können, QR-Codes für Impfzertifikate erstellt werden können oder die Meldung über eine Impfung an das Robert Koch-Institut (RKI) abgesetzt werden kann. Anschließend müsse Impfstoff in ausreichender Menge geliefert werden. Dies alles werde noch einige Zeit beanspruchen.

„Auch, wenn die Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ländern am Donnerstagabend beschlossen hat, dass Zahnärzte nun potenziell Corona-Schutzimpfungen geben dürfen, heißt das noch nicht, dass es ab morgen schon losgeht. Impfungen beim Zahnarzt in der Praxis sind nicht ab sofort möglich. Wir bitten daher alle Patientinnen und Patienten, von Anrufen in der Zahnarztpraxis abzusehen. Die Information zum Start kommt rechtzeitig“, so Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Wir stehen gemeinsam mit unseren Teams Gewehr bei Fuß, um in externen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unsere ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen und zu entlasten. Sobald entsprechende rechtliche und sonstige Rahmenbedingungen geklärt sind, können wir dann unsere Impfleistungen perspektivisch auch direkt in Zahnarztpraxen erbringen.“

Quelle: BZÄK